Acht Praktiken, die gar nicht erlaubt sind
Diese Anwendungen sind seit dem 2. Februar 2025 untersagt — unabhängig von Schutzmaßnahmen, Einwilligung oder Dokumentation. Für die meisten Unternehmen sind sieben davon theoretisch. Eine nicht: die Emotionserkennung am Arbeitsplatz steckt häufiger in eingekaufter Software, als beim Kauf bewusst war.
Welche Praktiken sind verboten?
Die Aufstellung folgt Artikel 5 in verkürzter Form; maßgeblich ist der Verordnungstext.
Unterschwellige Beeinflussung
Techniken, die unterhalb der Wahrnehmungsschwelle wirken und das Verhalten so verzerren, dass erheblicher Schaden entstehen kann.
Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit
Systeme, die Alter, Behinderung oder eine soziale oder wirtschaftliche Notlage ausnutzen, um Verhalten wesentlich zu beeinflussen.
Soziale Bewertung
Bewertung oder Einstufung von Personen nach sozialem Verhalten oder persönlichen Eigenschaften, wenn daraus Benachteiligung in unzusammenhängenden Bereichen folgt.
Vorhersage von Straftaten allein nach Profil
Risikobewertungen, die die Wahrscheinlichkeit einer Straftat ausschließlich aus Persönlichkeitsmerkmalen oder Profilerstellung ableiten.
Ungezieltes Sammeln von Gesichtsbildern
Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken durch ungezieltes Auslesen aus dem Internet oder aus Videoüberwachung.
Emotionserkennung am Arbeitsplatz
Ableitung von Emotionen im Beschäftigungskontext und in Bildungseinrichtungen — mit engen Ausnahmen aus medizinischen oder Sicherheitsgründen.
Biometrische Kategorisierung
Einordnung von Personen anhand biometrischer Daten, um auf geschützte Merkmale wie Weltanschauung, politische Meinung oder sexuelle Orientierung zu schließen.
Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung
In öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken — nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung.
Welcher Punkt ist im Betrieb tatsächlich relevant?
Die Emotionserkennung im Beschäftigungskontext. Sie klingt nach einem Randthema, ist aber in gewöhnlicher Unternehmenssoftware verbreitet: in Werkzeugen zur Auswertung von Kundengesprächen, in Assistenzsystemen für Callcenter, in Analysefunktionen von Recruiting-Software und in Videointerview-Plattformen.
Das Tückische ist, dass die Funktion selten so heißt. Sie erscheint als «Sentiment-Analyse», «Gesprächsqualität», «Stressindikator» oder «Engagement-Score» — und sie wird mitgekauft, weil sie im Paket enthalten ist und niemand sie ausdrücklich bestellt hat.
Die Abgrenzung: Verboten ist die Ableitung von Emotionen bei Beschäftigten und in Bildungseinrichtungen. Bezieht sich eine Auswertung ausschließlich auf Kunden, greift das Verbot nicht — sie kann aber Transparenzpflichten und datenschutzrechtliche Anforderungen auslösen, und im Beschäftigungskontext ist zusätzlich die Mitbestimmung berührt.
Was ist konkret zu tun?
Eine Durchsicht der eingekauften Software auf Funktionen zur Emotions- oder Verhaltensanalyse von Beschäftigten. Das ist Teil der ohnehin nötigen Bestandsaufnahme und meist in wenigen Tagen erledigt — vorausgesetzt, man fragt nicht nur die IT, sondern auch die Fachbereiche, die solche Werkzeuge häufig eigenständig beschaffen.
Findet sich etwas, ist die Reihenfolge: Funktion abschalten, wenn das möglich ist; andernfalls den Anbieter schriftlich befragen; im Zweifel den Einsatz aussetzen. Der Bußgeldrahmen für verbotene Praktiken ist der höchste der gesamten Verordnung — bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Häufige Fragen
Seit wann gelten die Verbote?+
Seit dem 2. Februar 2025. Sie sind der Teil der Verordnung, der zuerst wirksam wurde — vor allen anderen Pflichten und weit vor der Hauptanwendung im August 2026.
Betrifft das ein normales Unternehmen überhaupt?+
Meist nicht direkt: Die Verbote zielen auf Anwendungen, die in einem gewöhnlichen Betrieb nicht vorkommen. Eine Ausnahme ist praxisrelevant — die Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Sie taucht in Software zur Analyse von Kundengesprächen, in Bewerbungsvideos und in Assistenzsystemen für Callcenter auf, und dort wird sie mitgekauft, ohne dass es jemandem auffällt.
Was ist mit Software, die «Stimmung» in Kundengesprächen misst?+
Wenn sie die Emotionen von Beschäftigten ableitet, ist sie im Beschäftigungskontext verboten. Bezieht sie sich ausschließlich auf Kunden, ist sie es nicht — kann aber Transparenzpflichten und datenschutzrechtliche Anforderungen auslösen. Diese Abgrenzung gehört vor die Beschaffung, nicht danach.
Wie hoch sind die Bußgelder?+
Für verbotene Praktiken bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes — der höchste Rahmen der Verordnung. Bei den übrigen Verstößen liegt er niedriger.
Wer prüft das?+
Die von den Mitgliedstaaten benannten Marktüberwachungsbehörden. In der Praxis werden Verfahren häufiger durch Beschwerden und Vorfälle ausgelöst als durch anlasslose Kontrollen — was die Vorbereitung nicht weniger wichtig macht, sondern nur ihren Zeitpunkt unvorhersehbar.
Was sollten wir konkret prüfen?+
Ob in eingekaufter Software Funktionen zur Emotions- oder Verhaltensanalyse von Beschäftigten stecken — oft als Nebenfunktion in Analyse-, Recruiting- oder Kommunikationswerkzeugen. Das ist Teil der Bestandsaufnahme und in der Regel schnell erledigt.