Zweihundert Verträge,
ein Register, eine Frage
Das Informationsregister nach Artikel 28 Absatz 3 führt die vertraglichen Vereinbarungen auf. Artikel 30 legt fest, was jede dieser Vereinbarungen enthalten muss. Nachzuweisen, dass die Vereinbarungen im Register diese Inhalte tatsächlich enthalten, ist ein Dokumentenproblem — und es wird nicht kleiner.
„Zeigen Sie mir, wo Ihr Vertrag mit diesem Dienstleister die nach Artikel 30 geforderten Auditrechte einräumt.“
Die Klausel heißt selten „Auditrechte“. Sie steht in einem Leistungsschein, wird durch einen Nachtrag geändert und durch einen Rahmenvertrag auf Konzernebene eingeschränkt, den der lokale Vertrag per Verweis einbezieht.
Warum kommt die herkömmliche Suche hier nicht weiter?
Der Vertrag ist nicht ein einziges Dokument.
Rahmenvertrag, Leistungsschein, Nachträge, AVV und Sicherheitsanhang. Die Pflicht, die Sie nachweisen müssen, ergibt sich meist erst aus zwei oder drei davon zusammen.
Das Register zeigt, welche Verträge es gibt — nicht, was in ihnen steht.
Ein vollständiges Register ist das eine, ein Vertragsbestand, der den Anforderungen entspricht, das andere — und Prüfungsfeststellungen entstehen beim zweiten.
Auch das Fehlen muss belegbar sein.
„Wir haben keine Klausel gefunden“ und „es gibt keine Klausel“ sind verschiedene Aussagen. Nur die zweite taugt als Lückenbericht.
Wie sieht das an einem Beispiel aus?
Räumt die Vereinbarung mit diesem Dienstleister die Audit- und Zugangsrechte ein, die für eine kritische Funktion erforderlich sind?
- 01Rahmenvertrag, Ziffer 14
Räumt allgemeine Auditrechte ein, nimmt aber Unterauftragnehmer aus.
- 02Nachtrag 2, Ziffer 3
Erweitert den Geltungsbereich auf Unterauftragnehmer, mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen.
- 03Leistungsschein B
Weist die Leistung als Unterstützung einer kritischen oder wichtigen Funktion aus.
- 04Sicherheitsanhang, Abschnitt 7
Beschränkt den Zugang vor Ort auf zwei Termine pro Kalenderjahr.
Auditrechte bestehen und erfassen nach Nachtrag 2 auch Unterauftragnehmer; die jährliche Begrenzung der Vor-Ort-Termine und die Ankündigungsfrist bleiben bei einer kritischen Funktion aber offene Punkte — jeweils mit der zugehörigen Klausel benannt.
Was leistet ARGUS in diesem Fall?
Zuordnung von Anforderung zu Klausel
Jede vertragliche Anforderung wird gegen den Vertragsbestand geprüft; das Ergebnis ist ein Klauselverweis, kein Ähnlichkeitswert.
Widersprüche sichtbar machen
Wo ein Nachtrag einschränkt, was der Rahmenvertrag eingeräumt hat, werden beide zusammen gemeldet — nicht nur das Dokument, das die Suche höher eingestuft hat.
Ausdrücklich benannte Lücken
Erfüllt keine Klausel eine Anforderung, sagt das Ergebnis genau das und führt die durchsuchten Dokumente auf — so ist die Feststellung belastbar.
Registertaugliche Ergebnisse
Die Antworten sind je Vereinbarung und je Anforderung gegliedert, in einer Form, die sich in die Pflege des Informationsregisters übernehmen lässt.
Was ARGUS nicht leistet
Wir sagen es hier, damit Sie es nicht erst in der dritten Woche eines Pilotprojekts herausfinden.
- ARGUS führt Ihr Informationsregister nicht und reicht nichts bei einer Behörde ein.
- ARGUS liest, was Sie indexieren. Verträge, die nur im System des Vertragspartners liegen, sieht es nicht.
- Eine Klauselzuordnung ist Vorarbeit, kein Rechtsgutachten. Ob eine Klausel ausreicht, entscheidet Ihr Rechtsbeistand.
- Diese Szenarien haben wir aufgebaut und vorgeführt; produktive Installationen, auf die wir verweisen könnten, gibt es nicht.
Fragen, die uns gestellt werden
Liest ARGUS beim DORA-Vertragsabgleich auch gescannte Verträge?+
Wie geht der DORA-Vertragsabgleich mit Verträgen in mehreren Sprachen um?+
Wie verhält sich der DORA-Vertragsabgleich zu unserem GRC-Tool?+
Prüfen Sie es an einer Frage, an der Sie schon Zeit verloren haben
Bringen Sie eine Frage mit, die sich aus Ihren eigenen Dokumenten beantworten lassen sollte, und die Dokumente, in denen die Antwort stehen müsste. Fehlt der Nachweis, ist genau dies das Ergebnis — und es lohnt sich, das zu wissen, bevor ein Prüfer es feststellt.
Zuletzt aktualisiert: