Die Haftung entsteht nicht aus dem Fehler — sondern aus der fehlenden Abwägung
Ein KI-System, das nach ordentlicher Prüfung eingeführt wurde und dennoch irrt, ist ein Betriebsrisiko. Haftung entsteht aus etwas anderem: aus Organisations-, Auswahl- und Überwachungsfehlern. Und für die unternehmerische Entscheidung selbst gibt es einen ausdrücklichen Schutz — der allerdings voraussetzt, dass sich die Grundlage zeigen lässt.
Woraus die Haftung tatsächlich entsteht
§ 25 GmbHG verlangt in Österreich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, § 43 GmbHG in Deutschland die eines ordentlichen Geschäftsmanns — und beide knüpfen an die Verletzung eigener Pflichten an, nicht an das Fehlverhalten einer Sache oder einer Person im Betrieb.
Drei Fallgruppen stehen dabei im Vordergrund, und alle drei sind vermeidbar.Organisationsverschulden: es gab keine Zuständigkeit, keine Freigabe, keine Regel — das System kam ins Haus und niemand war dafür verantwortlich. Auswahlverschulden: der Anbieter wurde nicht geprüft, obwohl die Prüfung an einem Tag machbar gewesen wäre.Überwachungsverschulden: nach der Einführung sah niemand mehr hin, und die Fehler liefen monatelang durch.
Was in dieser Aufzählung nicht vorkommt, ist der Irrtum des Systems selbst. Ein Sprachmodell, das in einem von hundert Fällen falsch liegt, verhält sich wie erwartet; die Frage ist, ob jemand damit gerechnet und eine Prüfung dazwischen gestellt hat.
Der Schutz, den kaum jemand erwähnt
§ 25 Abs 1a GmbHG enthält seit 2016 die Business Judgement Rule — eine ausdrückliche Haftungsprivilegierung für unternehmerische Entscheidungen. Die Einführung eines KI-Systems ist eine solche. Vier Voraussetzungen, und die vierte entscheidet.
Keine sachfremden Interessen
Die Entscheidung darf nicht von eigenem Vorteil getragen sein. Bei einer Softwarebeschaffung selten ein Thema — relevant wird es, wenn ein Anbieter über persönliche Verbindungen ins Haus kommt, und dann gehört das offengelegt.
Auf Grundlage angemessener Information
Der praktisch entscheidende Punkt. «Angemessen» bemisst sich an Tragweite und Zeitdruck: Für ein Werkzeug im Sekretariat genügt weniger als für ein System, das über Bewerbungen entscheidet. Was in beiden Fällen fehlen darf, ist nicht die Information, sondern nur ihr Umfang.
Zum Wohl der Gesellschaft, in gutem Glauben
Nachträglicher Misserfolg schadet hier nicht. Die Regel schützt ausdrücklich die vertretbare Entscheidung, die sich als falsch erweist — das ist ihr ganzer Zweck.
Nachweisbar, und das ist die eigentliche Hürde
Die drei Punkte oben nützen nichts, wenn sie im Streitfall nicht belegt werden können. Eine Entscheidung, die nur im Gedächtnis der Beteiligten stattfand, ist im Verfahren keine. Genau hier fällt die Sache, und nicht an der Schwelle der Sorgfalt.
Entscheidend ist nicht, ob sich das Vorhaben im Nachhinein als erfolgreich erweist, sondern ob die Entscheidung zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung vernünftig vorbereitet, abgewogen und festgehalten wurde.
Warum Abwarten nicht die sichere Variante ist
Der verbreitetste Irrtum, und er ist verständlich: Wer nichts einführt, kann bei der Einführung nichts falsch machen. Nur ist Unterlassen ebenfalls eine Entscheidung — und die einzige, zu der sich nie eine dokumentierte Abwägung findet, weil niemand eine Sitzung darüber einberuft, etwas nicht zu tun.
Hinzu kommt der Zustand, den das Abwarten nicht verhindert. Artikel 4 der KI-Verordnung zur KI-Kompetenz gilt seit Februar 2025 und die Transparenzpflichten nach Artikel 50 seit August 2026 — beide unabhängig davon, ob die Geschäftsführung etwas beschlossen hat. Wo Beschäftigte ohne Freigabe Werkzeuge nutzen, und das ist der Regelfall, laufen die Pflichten bereits. Nur ohne Zuständigkeit, ohne Vertrag und ohne Überblick darüber, welche Unterlagen das Haus verlassen haben.
Aus Haftungssicht ist das die ungünstigste aller Lagen: Pflichten laufen, Aufsicht fehlt, und es gibt kein Dokument, das zeigt, dass jemand die Frage überhaupt gestellt hat. Eine bewusste Entscheidung gegen die Einführung, schriftlich begründet, ist demgegenüber eine geschützte Position.
Dieselbe Arbeit schützt zweimal
Das ist das Argument, das beim Aufwand regelmäßig fehlt. Die Bestandsaufnahme und die begründete Einordnung, die die KI-Verordnung von Betreibern verlangt, sind zugleich der Kern dessen, was die Business Judgement Rule voraussetzt: eine angemessene Informationsgrundlage, die sich zeigen lässt.
Was zur Verordnungs-Dokumentation noch hinzukommt, ist wenig: welche Alternativen betrachtet wurden — einschließlich der Option, nichts zu tun —, worauf sich die Beschaffungsentscheidung stützte, und wer entschieden hat. Zwei Seiten, die im selben Arbeitsgang entstehen.
Umgekehrt heißt das auch: Wer die Einordnung ohnehin macht, sollte sie nicht als reine Verordnungspflicht ablegen. In der Form, in der sie persönlich schützt, kostet sie einen halben Tag mehr — und sie ist der einzige Teil des Vorhabens, der auch dann noch wirkt, wenn alles andere schiefgegangen ist.
Diese Seite beschreibt die technische und organisatorische Seite und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Bewertung des Einzelfalls gehört zu Ihrer Rechtsabteilung oder Ihrer Kanzlei — wir liefern die Unterlagen, mit denen dort gearbeitet werden kann.
Häufige Fragen
Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn ein KI-System einen Fehler macht?+
Schützt die Business Judgement Rule auch bei KI-Entscheidungen?+
Ist Nichtstun die sichere Variante?+
Was genau muss dokumentiert sein?+
Reicht die Einordnung nach der KI-Verordnung als Nachweis?+
Was ist mit der Auswahl des Anbieters?+
Gilt das für den Vorstand einer AG genauso?+
Brauchen wir dafür eine D&O-Versicherung?+
Die zwei Seiten, die im Ernstfall zählen
Wenn bei Ihnen bereits Werkzeuge im Einsatz sind und niemand benannt ist: Die Bestandsaufnahme, die das ändert, dauert zwei bis drei Wochen und erzeugt nebenbei genau die Unterlage, die die Business Judgement Rule voraussetzt. Schildern Sie den Stand — die Reihenfolge ergibt sich daraus in einem Gespräch.
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