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Haftung · § 25 GmbHG, § 43 GmbHG

Die Haftung entsteht nicht aus dem Fehler — sondern aus der fehlenden Abwägung

Ein KI-System, das nach ordentlicher Prüfung eingeführt wurde und dennoch irrt, ist ein Betriebsrisiko. Haftung entsteht aus etwas anderem: aus Organisations-, Auswahl- und Überwachungsfehlern. Und für die unternehmerische Entscheidung selbst gibt es einen ausdrücklichen Schutz — der allerdings voraussetzt, dass sich die Grundlage zeigen lässt.

§ 25 Abs 1a
Business Judgement Rule, seit 2016
4
Voraussetzungen, alle nötig
zwei Seiten
Umfang der Dokumentation

Woraus die Haftung tatsächlich entsteht

§ 25 GmbHG verlangt in Österreich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, § 43 GmbHG in Deutschland die eines ordentlichen Geschäftsmanns — und beide knüpfen an die Verletzung eigener Pflichten an, nicht an das Fehlverhalten einer Sache oder einer Person im Betrieb.

Drei Fallgruppen stehen dabei im Vordergrund, und alle drei sind vermeidbar.Organisationsverschulden: es gab keine Zuständigkeit, keine Freigabe, keine Regel — das System kam ins Haus und niemand war dafür verantwortlich. Auswahlverschulden: der Anbieter wurde nicht geprüft, obwohl die Prüfung an einem Tag machbar gewesen wäre.Überwachungsverschulden: nach der Einführung sah niemand mehr hin, und die Fehler liefen monatelang durch.

Was in dieser Aufzählung nicht vorkommt, ist der Irrtum des Systems selbst. Ein Sprachmodell, das in einem von hundert Fällen falsch liegt, verhält sich wie erwartet; die Frage ist, ob jemand damit gerechnet und eine Prüfung dazwischen gestellt hat.

Der Schutz, den kaum jemand erwähnt

§ 25 Abs 1a GmbHG enthält seit 2016 die Business Judgement Rule — eine ausdrückliche Haftungsprivilegierung für unternehmerische Entscheidungen. Die Einführung eines KI-Systems ist eine solche. Vier Voraussetzungen, und die vierte entscheidet.

01

Keine sachfremden Interessen

Die Entscheidung darf nicht von eigenem Vorteil getragen sein. Bei einer Softwarebeschaffung selten ein Thema — relevant wird es, wenn ein Anbieter über persönliche Verbindungen ins Haus kommt, und dann gehört das offengelegt.

02

Auf Grundlage angemessener Information

Der praktisch entscheidende Punkt. «Angemessen» bemisst sich an Tragweite und Zeitdruck: Für ein Werkzeug im Sekretariat genügt weniger als für ein System, das über Bewerbungen entscheidet. Was in beiden Fällen fehlen darf, ist nicht die Information, sondern nur ihr Umfang.

03

Zum Wohl der Gesellschaft, in gutem Glauben

Nachträglicher Misserfolg schadet hier nicht. Die Regel schützt ausdrücklich die vertretbare Entscheidung, die sich als falsch erweist — das ist ihr ganzer Zweck.

04

Nachweisbar, und das ist die eigentliche Hürde

Die drei Punkte oben nützen nichts, wenn sie im Streitfall nicht belegt werden können. Eine Entscheidung, die nur im Gedächtnis der Beteiligten stattfand, ist im Verfahren keine. Genau hier fällt die Sache, und nicht an der Schwelle der Sorgfalt.

Entscheidend ist nicht, ob sich das Vorhaben im Nachhinein als erfolgreich erweist, sondern ob die Entscheidung zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung vernünftig vorbereitet, abgewogen und festgehalten wurde.

Warum Abwarten nicht die sichere Variante ist

Der verbreitetste Irrtum, und er ist verständlich: Wer nichts einführt, kann bei der Einführung nichts falsch machen. Nur ist Unterlassen ebenfalls eine Entscheidung — und die einzige, zu der sich nie eine dokumentierte Abwägung findet, weil niemand eine Sitzung darüber einberuft, etwas nicht zu tun.

Hinzu kommt der Zustand, den das Abwarten nicht verhindert. Artikel 4 der KI-Verordnung zur KI-Kompetenz gilt seit Februar 2025 und die Transparenzpflichten nach Artikel 50 seit August 2026 — beide unabhängig davon, ob die Geschäftsführung etwas beschlossen hat. Wo Beschäftigte ohne Freigabe Werkzeuge nutzen, und das ist der Regelfall, laufen die Pflichten bereits. Nur ohne Zuständigkeit, ohne Vertrag und ohne Überblick darüber, welche Unterlagen das Haus verlassen haben.

Aus Haftungssicht ist das die ungünstigste aller Lagen: Pflichten laufen, Aufsicht fehlt, und es gibt kein Dokument, das zeigt, dass jemand die Frage überhaupt gestellt hat. Eine bewusste Entscheidung gegen die Einführung, schriftlich begründet, ist demgegenüber eine geschützte Position.

Dieselbe Arbeit schützt zweimal

Das ist das Argument, das beim Aufwand regelmäßig fehlt. Die Bestandsaufnahme und die begründete Einordnung, die die KI-Verordnung von Betreibern verlangt, sind zugleich der Kern dessen, was die Business Judgement Rule voraussetzt: eine angemessene Informationsgrundlage, die sich zeigen lässt.

Was zur Verordnungs-Dokumentation noch hinzukommt, ist wenig: welche Alternativen betrachtet wurden — einschließlich der Option, nichts zu tun —, worauf sich die Beschaffungsentscheidung stützte, und wer entschieden hat. Zwei Seiten, die im selben Arbeitsgang entstehen.

Umgekehrt heißt das auch: Wer die Einordnung ohnehin macht, sollte sie nicht als reine Verordnungspflicht ablegen. In der Form, in der sie persönlich schützt, kostet sie einen halben Tag mehr — und sie ist der einzige Teil des Vorhabens, der auch dann noch wirkt, wenn alles andere schiefgegangen ist.

Diese Seite beschreibt die technische und organisatorische Seite und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Bewertung des Einzelfalls gehört zu Ihrer Rechtsabteilung oder Ihrer Kanzlei — wir liefern die Unterlagen, mit denen dort gearbeitet werden kann.

Häufige Fragen

Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn ein KI-System einen Fehler macht?+
Nicht für den Fehler des Systems als solchen. Die Haftung nach § 25 GmbHG in Österreich und § 43 GmbHG in Deutschland knüpft an die Verletzung eigener Pflichten an — an Organisations-, Auswahl- und Überwachungsfehler. Die Frage lautet also nicht «hat das System geirrt», sondern «war die Einführung sorgfältig vorbereitet, war der Anbieter sorgfältig ausgewählt, wurde der Betrieb überwacht». Ein System, das nach ordentlicher Prüfung eingeführt wurde und dennoch irrt, ist ein Betriebsrisiko und kein Haftungsfall.
Schützt die Business Judgement Rule auch bei KI-Entscheidungen?+
Ja, und das wird selten gesagt. § 25 Abs 1a GmbHG — 2016 eingefügt — stellt fest, dass sorgfältig handelt, wer sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Die Einführung eines KI-Systems ist eine unternehmerische Entscheidung wie jede andere. Der Schutz greift also — vorausgesetzt, die Grundlage lässt sich zeigen.
Ist Nichtstun die sichere Variante?+
Das ist der verbreitetste Irrtum an dieser Stelle. Unterlassen ist ebenfalls eine Entscheidung, und es ist diejenige, für die sich am schwersten eine dokumentierte Abwägung findet — weil niemand eine Sitzung darüber einberuft, etwas nicht zu tun. Hinzu kommt: Artikel 4 der KI-Verordnung und die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten unabhängig davon, ob die Geschäftsführung KI eingeführt hat. Wo Mitarbeiter ohne Freigabe Werkzeuge nutzen — und das ist der Regelfall —, laufen die Pflichten bereits, nur ohne Aufsicht.
Was genau muss dokumentiert sein?+
Vier Dinge, und zusammen sind sie zwei Seiten. Welche Alternativen betrachtet wurden, einschließlich der Option, nichts zu tun. Auf welcher Informationsgrundlage entschieden wurde — Angebote, Referenzen, rechtliche Prüfung, Pilotergebnisse. Welche Risiken gesehen und wie sie begrenzt wurden. Und wer entschieden hat. Das ist kein Gutachten, sondern ein Protokoll, und es entsteht ohnehin, wenn man die Entscheidung ordentlich trifft.
Reicht die Einordnung nach der KI-Verordnung als Nachweis?+
Sie ist ein wesentlicher Teil davon und deckt den Risikoaspekt. Für die Business Judgement Rule fehlt dann noch die Abwägung der Alternativen und die Informationsgrundlage der Beschaffung. Der praktische Punkt ist aber, dass sich beides aus derselben Arbeit ergibt: Wer die Einordnung sauber macht, hat den größeren Teil der Dokumentation, die ihn persönlich schützt. Diese Doppelwirkung wird beim Aufwandsargument regelmäßig übersehen.
Was ist mit der Auswahl des Anbieters?+
Auswahlverschulden ist ein eigener Haftungsgrund und bei KI-Beschaffungen der am wenigsten beachtete. Geprüft gehören die Punkte, die im Streitfall gefragt werden: Verarbeitungsort, Auftragsverarbeitungsvertrag, Unterauftragsverarbeiter mit Ort, Trainingsausschluss vertraglich statt als Schalter, und ob der Anbieter Fragen zur Belegbarkeit beantworten kann oder ausweicht. Die Prüfung ist an einem Tag erledigt; ihr Fehlen ist im Nachhinein nicht zu heilen.
Gilt das für den Vorstand einer AG genauso?+
Im Grundsatz ja, über § 84 AktG in Österreich und § 93 AktG in Deutschland, wobei dort die Business Judgement Rule schon länger ausdrücklich geregelt ist. Die Struktur der Prüfung — sachfremde Interessen, angemessene Information, Wohl der Gesellschaft, Nachweisbarkeit — ist dieselbe. Unterschiede liegen in der Aufsichtsratsbefassung und in den Berichtspflichten, nicht im Maßstab.
Brauchen wir dafür eine D&O-Versicherung?+
Viele Häuser haben sie ohnehin, und sie deckt typischerweise Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen. Was sie nicht ersetzt, ist die Dokumentation: Der Versicherer prüft im Schadenfall genau dieselben Fragen, und eine fehlende Entscheidungsgrundlage ist dort ebenso unangenehm wie vor Gericht. Die Police ist die zweite Linie, nicht die erste.

Die zwei Seiten, die im Ernstfall zählen

Wenn bei Ihnen bereits Werkzeuge im Einsatz sind und niemand benannt ist: Die Bestandsaufnahme, die das ändert, dauert zwei bis drei Wochen und erzeugt nebenbei genau die Unterlage, die die Business Judgement Rule voraussetzt. Schildern Sie den Stand — die Reihenfolge ergibt sich daraus in einem Gespräch.

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