Der EU AI Act und die Schweiz
Die Schweiz ist nicht Mitglied der Union, also gilt der AI Act hier nicht — dieser Satz stimmt und führt trotzdem in die Irre. Die Verordnung knüpft an den Markt an, nicht an den Sitz: sobald ein System in der EU in Verkehr gebracht wird oder sein Ergebnis dort verwendet wird, greift sie. Ein Schwellenwert für kleine Umsätze existiert nicht.
Wann ist ein Schweizer Unternehmen betroffen?
Entscheidend ist, wo das System verwendet wird und wo sein Ergebnis ankommt.
Software mit KI an Kunden in der EU
Sie sind Anbieter im Sinne der Verordnung, sobald das System in der Union in Verkehr gebracht wird. Der Sitz in der Schweiz ändert daran nichts.
Ergebnisse, die in der EU verwendet werden
Auch ohne Vertrieb in der EU greift die Verordnung, wenn das Ergebnis eines Systems dort genutzt wird — etwa eine Bewertung, die eine Konzerngesellschaft in Deutschland verwendet.
Konzernstruktur mit EU-Gesellschaften
Die deutsche oder österreichische Tochter ist Betreiberin mit eigenen Pflichten. Dass Entwicklung und Betrieb in der Schweiz liegen, verlagert die Pflicht nicht mit.
Rein binnenschweizerischer Einsatz
Hier greift der AI Act nicht. Es bleiben das Datenschutzgesetz und das jeweilige Fachrecht — im Finanz- und Medizinbereich häufig strenger als alles, was der AI Act verlangen würde.
Welche Pflichten gelten für Schweizer Unternehmen — und ab wann?
Mit EU-Bezug dieselben wie für ein Unternehmen aus Deutschland oder Österreich — dazu kommt in zwei Fällen ein Bevollmächtigter in der EU. Mehrere Termine haben sich im Juli 2026 geändert: Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat die Hochrisiko-Pflichten nach hinten verschoben, weitere Verbote ergänzt und die Pflicht zur KI-Kompetenz neu gefasst. Viele Leitfäden nennen für Hochrisiko-Systeme noch den 2. August 2026 — das ist überholt.
| Regelung | Wen sie trifft | Ab wann |
|---|---|---|
| Verbotene Praktiken (Art. 5) | alle Anbieter und Betreiber mit EU-Bezug | seit 2. Februar 2025; die 2026 ergänzten Verbote ab 2. Dezember 2026 |
| KI-Kompetenz (Art. 4) | Anbieter und Betreiber | seit 2. Februar 2025; seit 27. Juli 2026 in neuer Fassung: Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen — ein bestimmtes Niveau muss nicht garantiert werden |
| KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V) | Anbieter solcher Modelle, auch aus Drittländern | seit 2. August 2025 |
| Transparenzpflichten (Art. 50) | Anbieter und Betreiber, etwa bei Chatbots, Deepfakes und KI-erzeugten Inhalten | seit 2. August 2026; Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen |
| Hochrisiko-Systeme nach Anhang III | Anbieter und Betreiber, etwa in der Personalauswahl oder bei der Kreditwürdigkeitsprüfung | ab 2. Dezember 2027 |
| Hochrisiko-Systeme in Produkten nach Anhang I | Anbieter (häufig der Produkthersteller) und Betreiber | ab 2. August 2028 |
Stand: 28. September 2026, geprüft anhand des Wortlauts der Verordnung (EU) 2024/1689 und der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744. Alle Termine im Überblick:Fristen des EU AI Act; welche Systeme als hochriskant gelten: Hochrisiko-Systeme.
Braucht ein Schweizer Anbieter einen Bevollmächtigten in der EU?
Nur in zwei Fällen — dann aber, bevor das System oder Modell auf den EU-Markt kommt, ob verkauft oder kostenlos. Ein Anbieter mit Sitz in der Schweiz, der ein Hochrisiko-KI-System auf dem EU-Markt bereitstellen will, benennt nach Art. 22 schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten. Dasselbe verlangt Art. 54 von Anbietern eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck vor dem Inverkehrbringen.
Der Bevollmächtigte ist kein Briefkasten. Er prüft, ob EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation erstellt wurden und ob ein angemessenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, und hält diese Unterlagen zehn Jahre lang für die Behörden bereit. Wer ihn benennt, braucht also Unterlagen, die ein Dritter prüfen kann — dort liegt der eigentliche Aufwand, nicht in der Benennung selbst.
Für Systeme ohne Hochrisiko-Einstufung — typischerweise ein Chatbot, eine Suche in internen Dokumenten, eine Zusammenfassung von Protokollen — verlangt die Verordnung keinen Bevollmächtigten. Es bleiben die KI-Kompetenz und, je nach System, die Transparenzpflichten.
Was gilt in der Schweiz heute?
Kein KI-Sondergesetz, sondern das allgemeine Recht — und darin vor allem das revidierte Datenschutzgesetz. Es kennt keine Kategorie „KI-System“, gilt aber vollständig für jede Bearbeitung von Personendaten durch ein solches System. Bearbeitungsverzeichnis, Information der betroffenen Personen, Regelung der Auftragsbearbeitung und bei hohem Risiko eine Folgenabschätzung.
Hinzu kommt das Fachrecht. Im Finanz- und im Gesundheitsbereich bestehen Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Auslagerung, die in der Praxis strenger wirken als vieles im AI Act — nur eben nicht unter dem Etikett Künstliche Intelligenz.
Für Unternehmen mit Geschäft in beide Richtungen entsteht daraus keine doppelte Ordnung: Eine einzige Aufstellung der Systeme mit Rolle, Zweck und Datenarten trägt beide Regelwerke, weil beide dieselbe Grundfrage stellen.
Was ist geplant?
Der Bundesrat hat sich gegen ein umfassendes KI-Gesetz und für die Ratifikation der KI-Konvention des Europarats entschieden. Die nötigen Rechtsanpassungen sollen möglichst sektorbezogen erfolgen, also im jeweiligen Fachrecht statt in einem neuen Querschnittsgesetz. Den Auftrag dazu hat der Bundesrat am 12. Februar 2025 dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erteilt: bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage mit den Schwerpunkten Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat dafür eine Begleitgruppe aus Fachleuten innerhalb und außerhalb der Bundesverwaltung eingesetzt und am 27. Oktober 2025 eine Arbeitstagung mit rund 60 Vertreterinnen und Vertretern von Interessengruppen durchgeführt. Stand Ende September 2026 ist die Vernehmlassung noch nicht eröffnet. Parallel soll das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bis Ende 2026 weitere nicht-gesetzgeberische Maßnahmen vorschlagen.
Die Konvention richtet sich in erster Linie an staatliche Akteure. Für ein privates Unternehmen folgt daraus zunächst wenig Unmittelbares — die Wirkung entsteht erst über die Umsetzungsgesetze, und deren Zuschnitt ist noch offen. Begleitend werden Selbstverpflichtungen von Branchen, Ethikkodizes und Standards diskutiert.
Für Kunden in Österreich kommt eine Besonderheit hinzu: Die Verordnung gilt dort unmittelbar, die Zuständigkeitsfrage ist aber weniger geklärt, als Sekundärquellen vermuten lassen — nachzulesen unterAI Act in Österreich.
Für die Planung heißt das: Wer in die EU liefert, richtet sich nach dem AI Act, weil dieser Rahmen feststeht. Wer ausschließlich in der Schweiz tätig ist, wartet nicht auf Vorschriften, sondern klärt die Betriebsfragen — welche Systeme laufen, mit welchen Daten, wer kann sie beurteilen.
Häufige Fragen
Gilt der EU AI Act für Schweizer Unternehmen?+
Nicht wegen des Sitzes, aber häufig wegen des Marktes. Die Verordnung knüpft nicht daran an, wo ein Unternehmen ansässig ist, sondern daran, wo ein System in Verkehr gebracht oder sein Ergebnis verwendet wird. Ein Schweizer Anbieter mit Kunden in Deutschland fällt darunter. Eine Untergrenze für geringe Umsätze gibt es nicht.
Gibt es ein Schweizer KI-Gesetz?+
Nein. Der Bundesrat hat entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und den Anpassungsbedarf möglichst sektorbezogen zu decken, statt ein umfassendes KI-Gesetz nach Vorbild des AI Act zu schaffen. Eine Vernehmlassungsvorlage soll bis Ende 2026 vorliegen; Stand Ende September 2026 ist die Vernehmlassung noch nicht eröffnet. Bis dahin gilt für private Unternehmen das allgemeine Recht.
Brauchen Schweizer Anbieter einen Bevollmächtigten in der EU?+
Wer als Anbieter ein Hochrisiko-KI-System auf dem EU-Markt bereitstellen will, muss vorher schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten benennen (Art. 22). Für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gilt dasselbe vor dem Inverkehrbringen (Art. 54). Für Systeme ohne Hochrisiko-Einstufung, etwa einen Chatbot oder eine Dokumentensuche, verlangt die Verordnung keinen Bevollmächtigten.
Welche Fristen gelten für Schweizer Anbieter?+
Dieselben wie für Anbieter aus der EU, weil die Verordnung am Markt ansetzt. Nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 gelten die Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und für Systeme in Produkten nach Anhang I ab dem 2. August 2028; Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026; für generative Systeme, die vorher in Verkehr gebracht wurden, müssen Anbieter Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen. Viele Leitfäden nennen für die Hochrisiko-Pflichten noch den 2. August 2026 — dieser Termin ist überholt.
Was regelt die KI-Konvention des Europarats?+
Sie verpflichtet auf Grundsätze wie Transparenz, Aufsicht, Nichtdiskriminierung und Datenschutz und richtet sich in erster Linie an staatliche Akteure. Für private Unternehmen folgt daraus nicht unmittelbar eine Pflichtenliste im Stil des AI Act — die konkrete Wirkung entsteht erst über die schweizerischen Umsetzungsgesetze.
Was gilt für uns heute schon?+
Das Datenschutzgesetz in seiner revidierten Fassung, in Kraft seit September 2023. Es verlangt keine KI-spezifischen Nachweise, aber es gilt vollständig für jede Bearbeitung von Personendaten durch ein KI-System: Bearbeitungsverzeichnis, Information der betroffenen Personen, Auftragsbearbeitung, und bei hohem Risiko eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
Sollen wir jetzt schon nach AI Act arbeiten?+
Wenn Sie in die EU liefern: ja, dann müssen Sie ohnehin. Wenn nicht, ist die nüchterne Antwort: Die Aufstellung der eingesetzten Systeme und die Schulung der Anwender lohnen sich unabhängig von jeder Regulierung, weil beides Betriebsfragen sind. Eine vollständige Hochrisiko-Dokumentation ohne EU-Bezug aufzubauen, ist dagegen Aufwand ohne Adressaten.
Dürfen Schweizer Daten in einer EU-Cloud verarbeitet werden?+
In der Regel ja — die EU-Mitgliedstaaten gelten datenschutzrechtlich als Staaten mit angemessenem Schutz, sodass die Bekanntgabe keiner zusätzlichen Garantien bedarf. Umgekehrt ist bei Anbietern aus Drittstaaten der Zugriff aus dem Ausland die eigentliche Frage, nicht der Serverstandort. Genau deshalb ist Inferenz in der EU oder im eigenen Haus für Schweizer Kunden regelmäßig die einfachere Antwort.
Was ändert sich, wenn wir eine Niederlassung in der EU gründen?+
Dann entsteht dort eine Betreiberin mit eigenen Pflichten, und der Umweg über die Schweiz entfällt als Argument. Diese Prüfung gehört an den Anfang der Standortentscheidung, nicht ans Ende: Rollen nachträglich zu ändern ist aufwendiger, als sie beim Aufsetzen richtig zu verteilen.
Eine Aufstellung, zwei Rechtsräume
In der Beratung (Discovery) klären wir zuerst die Rollenfrage: Wo sind Sie Anbieter, wo Betreiber, und welche Ihrer Systeme haben überhaupt EU-Bezug. Aus dieser Antwort ergibt sich, welcher Aufwand nötig ist — und regelmäßig ist er kleiner, als die Unsicherheit vermuten lässt. Danach steht fest, welche Systeme dokumentiert werden müssen und welche schlicht weiterlaufen können.
Discovery anfragenZuletzt aktualisiert: