Die Frist, die nicht verschoben wurde
Der 2. August 2026 stand für zwei Dinge: Hochrisiko-Pflichten und Transparenzpflichten. Verschoben wurde nur das erste. Artikel 50 gilt seit diesem Tag — und anders als die Hochrisiko-Systematik trifft er gewöhnliche Unternehmen, sobald sie einen Chatbot betreiben oder etwas veröffentlichen, das eine Maschine geschrieben hat.
Was verlangt Artikel 50?
Fünf Absätze mit Pflichten, und sie richten sich nicht an dieselbe Rolle. Die Spalte «Rolle» entscheidet darüber, ob die Pflicht bei Ihnen liegt oder bei Ihrem Lieferanten.
Menschen müssen wissen, dass sie mit einer Maschine sprechen
Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, müssen das offenlegen — es sei denn, es ist aus den Umständen offensichtlich. Wer einen Chatbot selbst baut oder erheblich anpasst, ist insoweit Anbieter und schuldet diese Offenlegung selbst.
Erzeugte Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen
Synthetischer Ton, Bild, Video und Text müssen in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar sein. Gemeint ist nicht der sichtbare Hinweis, sondern die technische Markierung in der Datei.
Emotionserkennung und biometrische Einordnung offenlegen
Wer solche Systeme einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren. Im Beschäftigungskontext ist die Emotionserkennung ohnehin nach Artikel 5 verboten — hier geht es um die verbleibenden zulässigen Fälle.
Deepfakes und öffentlich relevante Texte kenntlich machen
Wer Bild-, Ton- oder Videomaterial erzeugt oder verändert, das echten Personen oder Ereignissen täuschend ähnlich sieht, muss das offenlegen. Dasselbe gilt für veröffentlichte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse — außer der Inhalt wurde von Menschen geprüft und jemand trägt dafür die redaktionelle Verantwortung.
Spätestens bei der ersten Begegnung, klar und eindeutig
Der Hinweis muss vorliegen, wenn die Person zum ersten Mal interagiert oder dem Inhalt ausgesetzt ist — nicht im Kleingedruckten und nicht nachträglich.
Wen trifft Artikel 50 im Alltag wirklich?
Die verbreitete Annahme lautet: Transparenz ist Sache des Softwareanbieters. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung stimmt das auch — sie liefert das erzeugende Werkzeug. Für zwei Konstellationen stimmt es nicht, und beide kommen in gewöhnlichen Unternehmen vor.
Erstens der selbstgebaute Assistent. Wer ein Sprachmodell über eine Schnittstelle einbindet, ihm eigene Anweisungen gibt und das Ergebnis Kunden oder Bewerbern zugänglich macht, betreibt nicht bloß fremde Software. Für dieses System ist er im Sinne der Verordnung Anbieter — mit der Offenlegungspflicht aus Absatz 1. Praktisch ist das ein Satz an der richtigen Stelle, aber er muss dort stehen.
Zweitens der veröffentlichte Text. Absatz 4 greift bei Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Das ist enger, als es zunächst klingt — eine Produktseite fällt nicht darunter —, aber weiter, als vielen lieb ist: ein Beitrag zu einem regulatorischen Thema, eine Stellungnahme, ein Fachartikel können darunterfallen. Die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt menschlich geprüft wurde und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Genau das ist der praktikable Weg: nicht kennzeichnen, sondern prüfen und verantworten. Für Deepfakes — Bild, Ton, Video — gibt es diese Ausnahme nicht.
Was hingegen selten zutrifft: der interne Entwurf, die Notiz, die Zusammenfassung für den eigenen Gebrauch. Artikel 50 knüpft an Veröffentlichung und an die Begegnung mit Dritten an, nicht an die Nutzung im Haus.
Was ist konkret zu tun?
Drei Fragen, und sie sind an einem Nachmittag zu beantworten.Erstens: Spricht irgendein System von uns direkt mit Menschen — Chatbot auf der Website, Telefonassistent, automatische Antwort im Postfach? Wenn ja, steht der Hinweis am Anfang der Unterhaltung?Zweitens: Veröffentlichen wir Texte oder Bilder, an denen ein Modell mitgeschrieben hat? Wenn ja, wer prüft sie, und ist festgehalten, dass er sie geprüft hat?Drittens: Steckt in eingekaufter Software eine Emotions- oder Biometriefunktion?
Der dokumentierte Prüfschritt ist dabei wertvoller als der Hinweis selbst. Er erfüllt bei Texten die Ausnahme des Absatzes 4, er belegt im Streitfall die Sorgfalt, und er ist ohnehin die bessere Arbeitsweise — ein Text, für den niemand geradesteht, sollte das Haus auch ohne Verordnung nicht verlassen.
Häufige Fragen
Seit wann gelten die Transparenzpflichten?+
Seit dem 2. August 2026. Das ist bemerkenswert, weil an diesem Datum ursprünglich auch die Hochrisiko-Pflichten greifen sollten: Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat jene auf den 2. Dezember 2027 verschoben, Artikel 50 aber unangetastet gelassen. Wer das Datum für vollständig verschoben hält, übersieht genau den Teil, der Anwenderunternehmen tatsächlich trifft.
Betrifft Artikel 50 uns als Anwender oder nur den Softwareanbieter?+
Beides, aber unterschiedlich. Die technische Kennzeichnung nach Absatz 2 schuldet der Anbieter des Systems. Die Offenlegung bei Deepfakes und bei veröffentlichten Texten zu öffentlich relevanten Themen nach Absatz 4 schuldet der Betreiber, also wer das KI-System in eigener Verantwortung verwendet — etwa Ihr Unternehmen, wenn es mit einem KI-Werkzeug Inhalte erzeugt und veröffentlicht. Wer fertige KI-Inhalte Dritter lediglich verbreitet, ist nach den Leitlinien der Kommission kein Betreiber. Und wer einen Chatbot selbst zusammenbaut, wird für diesen Chatbot zum Anbieter im Sinne der Verordnung.
Müssen wir jeden KI-geschriebenen Text kennzeichnen?+
Längst nicht jeden. Absatz 4 greift bei Texten, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren — und selbst dort entfällt die Pflicht, wenn der Inhalt einer menschlichen Prüfung unterlag und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Ein KI-Entwurf für ein Angebot, eine interne Notiz oder eine Produktbeschreibung fällt nicht darunter.
Was ist mit KI-generierten Bildern in unserer Werbung?+
Entscheidend ist, ob das Bild echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sieht. Ein offensichtlich künstliches Motiv ist kein Deepfake im Sinne des Absatzes 4. Ein fotorealistisches Bild, das eine reale Situation vortäuscht, ist es — und dann ist die Herkunft offenzulegen. Die maschinenlesbare Markierung liefert in aller Regel das erzeugende Werkzeug.
Was gilt für Filme, Serien und andere fiktionale Formate?+
Auch hier ist ein Deepfake offenzulegen, nur die Form ist freier: Ist er Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, genügt ein Hinweis in geeigneter Weise, der die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt — der freiwillige Verhaltenskodex nennt dafür etwa den Vor- oder Abspann. Die Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 legen diese Erleichterung eng aus: Was für das Publikum unklar oder mehrdeutig sein kann, fällt nicht darunter.
Es gab eine Schonfrist für Wasserzeichen — gilt die noch?+
Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft eine viermonatige Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Sie betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2; die übrigen Transparenzpflichten gelten seit August ohne Übergang.
Reicht ein Satz in der Datenschutzerklärung?+
Das genügt nicht. Absatz 5 verlangt den Hinweis spätestens bei der ersten Interaktion und in klarer und eindeutiger Weise. Ein Verweis in einem Dokument, das die Person erst suchen müsste, erfüllt das nicht — der Hinweis gehört an die Stelle, an der die Begegnung stattfindet.
Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen gegen Artikel 50?+
Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für KMU und kleine Midcap-Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag. Das ist der mittlere Rahmen der Verordnung — niedriger als bei verbotenen Praktiken, deutlich höher als bei bloßen Auskunftsverstößen.
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